Am 20. Januar 2022 hat das Landgericht München entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts durch einen Website-Betreiber ohne das zuvor eingeholte Einverständnis des Besuchers einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt.
Eigentlich sind die Google-Webfonts schon seit dem EuGH-Urteil in 2019 ein Problem. Dennoch gab es bisher immer unterschiedlich Auffassung und Interpretationen zur DSGVO. Nun hat das Landesgericht München dies in einem Urteil klargestellt: Wenn man Google-Webfonts nutzt, muss man vorab die Einwilligung des Besuchers einholen.
Die Google-Webfonts als solches sind auch gar nicht das Problem, dass Problem ist die IP-Adressen Übermittlung an die Google Server in den USA bei dem Aufruf einer Website mit Google-Webfonts. Es gibt seit einiger Zeit schon die Möglichkeit sich die Google-Webfonts herunter zu laden und lokal einzubinden. Und genau von der Möglichkeit hat das DRK-Layout gebrauch gemacht.
Was bedeutet das für das DRKCMS?
Gar nichts! Das DRKCMS ab 2017 setzt schon von Anfang an auf lokal eingebundene Fonts. In diesem Fall die Schriftart: OpenSans. Diese wird lokal in jedem DRKCMS eingebunden (noch nicht einmal via CDN - Content Delivery Network). Dementsprechend bestehen im DRKCMS keinerlei Probleme mit Schriftarten.
Wichtiger Hinweis: Die vorangegangenen Informationen beziehen sich auf den Auslieferungszustand!