Keine Haftung für IT-Fehler

Veröffentlicht am

Wie das Arbeitsgericht Passau (Az 2 Ca 247/87 D vom 15.01.1988) unlängst feststellte, haften IT-Mitarbeiter zumindest arbeitsrechtlich nicht für entstandene Schäden.

Einer sog. EDV-Betreuerin war beim Programmieren ein kleiner Fehler unterlaufen, durch den von ihr betreute Anwendungs-Programme nicht mehr nutzbar waren. Der Fehler gilt nur als leicht fahrlässig, der Schaden war aber groß.

Das Arbeitsgericht lehnte die Schadensersatzforderung ab. Wegen der enormen Fehlerquellen und der schweren Wirkung fehlerhafter Eingaben gilt die Arbeit eines EDV-Betreuers als "gefahrengeeignete Tätigkeit". In diesem Fall ist allgemein anerkannt die Haftung der Arbeitnehmer für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Aktuelles Swyx-News